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   VGH Bayern, 11.02.2020 - 9 ZB 20.30348   

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https://dejure.org/2020,6124
VGH Bayern, 11.02.2020 - 9 ZB 20.30348 (https://dejure.org/2020,6124)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2020 - 9 ZB 20.30348 (https://dejure.org/2020,6124)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 9 ZB 20.30348 (https://dejure.org/2020,6124)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 9 ZB 19.31503

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2020 - 9 ZB 20.30348
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 9 ZB 19.31503 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 9 ZB 18.32420

    Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen oder neuer Beweismittel

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2020 - 9 ZB 20.30348
    Greift der Ausschluss ein, weil die neuen Tatsachen oder Beweismittel - ohne zu einer Grundsätzlichkeit zu führen - nur im Einzelfall eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, ist der Asylbewerber auf den Folgeantrag verwiesen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 9 ZB 18.32420 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 9 ZB 19.33606

    Feststellung von Abschiebungsverboten- Sierra Leone

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2020 - 9 ZB 20.30348
    Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen sich weder mit diesen Ausführungen noch mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinandersetzt, legt der Kläger - auch in Bezug auf seinen Vortrag, dass er als Rückkehrer bzw. "Westler" stigmatisiert sowie besonders gefährdet sei - nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen) dar, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 9 ZB 19.33606 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.05.2021 - 9 ZB 21.50030

    Wirksamwerden eines Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung -

    Betreffen neue Tatsachen oder Beweismittel hingegen - wie hier in Bezug auf die vorgelegten Dokumente zu einem den Kläger betreffenden Unfallhergang während eines angeblichen Zwischenaufenthaltes in Sierra Leone - nur Umstände des konkreten Einzelfalls, können diese allein mit einem Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bzw. einem Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 48 VwVfG geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 9 ZB 20.30348 - juris Rn. 6; Dickten in BeckOK AuslR AsylG, Stand April 2021, § 71 Rn. 5; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 71 Rn. 7; vgl. auch VG München, B.v. 15.4.2019 - M 9 E 19.50335 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.01.2021 - 9 ZB 17.30006

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

    Betreffen diese Tatsachen und Beweismittel hingegen nur Umstände des konkreten Einzelfalls, können diese allein mit einem Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 9 ZB 20.30348 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 11.01.2021 - 9 ZB 20.32516

    Neue Umstände im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren

    Betreffen diese Tatsachen und Beweismittel hingegen nur Umstände des konkreten Einzelfalls, können diese allein mit einem Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 9 ZB 20.30348 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 30.09.2021 - 9 ZB 21.31426

    Keine Berufungszulassung wegen Verfahrensfehler bei neu eingetretenen Tatsachen

    Betreffen diese Tatsachen und Beweismittel hingegen - wie hier - nur Umstände des konkreten Einzelfalls, können diese allein mit einem Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2021 - 9 ZB 17.30006 - juris Rn. 14; B.v. 11.2.2020 - 9 ZB 20.30348 - juris Rn. 6).
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